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Steuerliche Besonderheiten Baugewerbe

1. Das Sozialbetrugsgesetz ist am 01.03.2005 mit folgenden Punkten in Kraft getreten:

Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung: Haftstrafen bis zu zwei Jahren.

Betrügerisches Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung bzw. von Zuschlägen nach dem BUAG: Haftstrafe von bis zu drei Jahren. Falls die nicht entrichteten Beiträge in Summe 50.000 € übersteigen, ist sogar eine Strafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren zu verhängen. Betrügerisch ist das Vorenthalten, wenn bereits bei der Anmeldung der Vorsatz besteht, keine ausreichenden Beiträge zu leisten und auch in der Folge nicht geleistet werden. Für diese beiden Delikte kann man sich durch eine Nachzahlung oder eine Ratenvereinbarung bis zum Schluss der Gerichtsverhandlung der Strafe entziehen.

Organisierte Schwarzarbeit: Haftstrafe bis zu zwei Jahren. Die Möglichkeit des Freikaufens gibt es nicht.

2. Anmeldungen von Dienstnehmern werden ab 01.01.2008 auch als Maßnahme des Sozialbetrugsgesetzes am ersten Beschäftigungstag bis spätestens 24:00 Uhr durchzuführen sein. Die gesetzlichen Voraussetzungen wurden schon geschaffen, der Sozialminister muss noch eine Verordnung erlassen, mit dem ein zweistufiges Meldeverfahren technisch umgesetzt werden soll. Das Verfahren ist so ausgelegt, dass einige Mindestangaben noch am selben Tag, die restlichen Angaben spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Beschäftigungsbeginn nachgereicht werden müssen.

3. Ab 01.01.2005 werden neben Unfällen auch Krankenstände von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt dem Dienstgeber mit 50 % refundiert. Für die ersten 10 Tage gibt es aber keine Erstattung, bei Unfällen gilt das für die ersten drei Tage. Auch Angestellte und Lehrlinge sind von dieser Regelung umfasst. Neu ist ab 01.01.2005, dass sowohl für Unfälle als auch für Krankenstände 50 % der Entgeltfortzahlung einschließlich der Sonderzahlungen ersetzt werden.